Zur sog. Schwarzgeldabrede

27.6.2024
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Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.

OLG Hamm, Urteil vom 6. März 2024 – I-12 U 127/22  

Der Beklagte beabsichtigte, den Garten seines Grundbesitzes umzugestalten. Nach einer gemeinsamen Besichtigung des Grundstücks erstellte der Kläger, der einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb betreibt, einen Kostenvorschlag über 16.645 €, der keine Mehrwertsteuer auswies, und übermittelte diesen per E-Mail dem Beklagten. Der Beklagte erklärte sich damit per WhatsApp einverstanden. Die Arbeiten wurden nicht fertiggestellt, die Zusammenarbeit der Parteien beendet. Der Kläger erstellte eine Schlussrechnung über 21.843 € inkl. 16 % MwSt., die der Beklagte nicht beglich. Stattdessen erklärte dieser den Widerruf des Vertrages und bot an, den von ihm selbst ermittelten noch offenen Betrag von 1.700 € zu zahlen. Der Kläger nahm darauf den Beklagten gerichtlich auf Zahlung des Rechnungsbetrags in Anspruch. Der Beklagte verlangte widerklagend die Rückzahlung von angeblich ohne Quittung geleisteten Barzahlungen von 10.000 €. Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Die Parteien hätten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen, die nach § 134 BGB iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge habe.

Die Berufungen beider Parteien haben keinen Erfolg. Wechselseitige Ansprüche bestehen nicht, weil der Vertrag nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig war. Der Kläger hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt hatte, für die vereinbarte Vergütung keine Umsatzsteuer zu verlangen und abzuführen. Der Beklagte hatte dies von Anfang an erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Beklagten ein um den Umsatzsteueranteil verringertes Entgelt vereinbart hat. Dies war ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen. Zwar haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, sie hätten keine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen, womit die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nicht mehr vorlägen. Nach einer Auffassung ist ein Zivilgericht unter der Geltung des Beibringungsgrundsatzes an die Behauptung der Parteien gebunden. Nach anderer Auffassung ist ein Zivilgericht trotz des übereinstimmenden gegenteiligen Vorbringens der Parteien, es sei keine Absprache zum Zweck der Steuerverkürzung getroffen worden, nicht an dermaßen "unstreitiges" Vorbringen gebunden. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.

Die Schaffung des Schwarzarbeitstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt dazu, dass die Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten bereits ohne Weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zugrundeliegenden Werkvertrages führen (BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, MDR 2013, 1216). Die Nichtigkeit des Vertrages ist grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das SchwarzArbG muss nicht immer ausdrücklich vorgetragen werden. Eine Häufung von Indizien kann dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn sich keine Partei auf eine solche Abrede beruft. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wie es zu bewerten ist, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, dass sie keine Schwarzgeldabrede getroffen haben. Nach Auffassung des Kammergerichts ist das Gericht unter der Geltung des Beibringungsgrundsatzes hieran gebunden, auch wenn es deutliche Indizien für das Gegenteil gibt (KG, Urt. vom 8.08.2017 – 21 U 34/15 –, MDR 2017, 1412). Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist ein Zivilgericht trotz des übereinstimmenden gegenteiligen Vorbringens der Parteien, es sei keine Absprache zum Zweck der Steuerverkürzung getroffen worden, nicht an dermaßen „unstreitiges“ Vorbringen gebunden (OLG Oldenburg, Urt. V. 30.10.1996 – 2 U 151/96 –, juris). Dem schließt sich das OLG Hammmit überzeugender Begründung an. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts muss in den Fällen ihre Grenze finden, in denen die Parteien - wie hier - gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden. Die Parteien können nicht die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich umgehen. Damit wird nicht der Amtsermittlungsgrundsatz auch im Zivilprozess angewandt und vom Beibringungsgrundsatz abgewichen. Vielmehr soll es den Parteien nicht ermöglicht werden, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - VII ZR 216/14, MDR 2015, 823). Dieses Ziel würde nicht ausreichend erreicht, wenn es in der Hand der Parteien läge, nachträglich durch offensichtlich wahrheitswidrigen Prozessvortrag die Nichtigkeitsfolgen ihres Vertrages zu umgehen. Letztlich zieht die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO dem Beibringungsgrundsatz eine letzte Grenze (Voit NJW 2017, 3792).

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