BGH: Identitätserfordernis beim beA-Versand

25.6.2024
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Ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordnetem beA (vgl. § 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23

  1. Problemstellung

Mit den nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehenden Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments hatte sich der VI. Zivilsenat zu befassen.

  1. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das die Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, RA L., am 8. November 2022 zugestellt worden. Am 24. November 2022 ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des RA L. Berufung beim OLG eingelegt und diese mit am 14. Dezember 2022 wiederum vom beA des RA L. aus versandtem Schriftsatz begründet worden. Beide Schriftsätze waren nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, sondern lediglich mit einer einfachen Signatur (maschinenschriftliche Namensangabe und grafische Wiedergabe der handschriftlichen Unterschrift) von RAin W. versehen, die nach den Angaben im Briefkopf angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei des RA L. ist. Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die innerhalb der Berufungsfrist elektronisch eingegangene Berufung sei nicht formwirksam eingelegt, da sie nicht den Anforderungen des § 130a ZPO entsprochen habe. Denn die Berufungsschrift sei weder qualifiziert elektronisch signiert noch von dem elektronischen Anwaltspostfach der verantwortenden Person versandt worden. Das gelte auch für die Berufungsbegründung vom 14. Dezember 2022.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die elektronische Einreichung der Berufungsschrift am 24. November 2022 nicht den Anforderungen des § 130a ZPO entsprach, so dass die Klägerin die am 8. Dezember 2022 abgelaufene einmonatige Berufungsfrist versäumt hat. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein beA nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht. Ein elektronisches Dokument, das - wie hier die Berufungsschrift - aus einem persönlich zugeordnetem beA (vgl. § 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.      

Nach diesen Grundsätzen ist die elektronisch übermittelte Berufungsschrift nicht formgerecht eingereicht worden. RAin W. hat das Dokument nicht mit einer qualifizierten, sondern nur mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen. Dies genügte trotz der Übermittlung des Dokuments über ein beA den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO nicht, weil als Absender des Dokuments der Inhaber des beA - RA L. - und nicht die ausweislich der einfachen Signatur das Dokument verantwortende Person - RAin W. - ausgewiesen war. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Dokument über das beA von RA L. übermittelt wurde, kann nach der Regelungssystematik des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht davon ausgegangen werden, dass er das Dokument nicht nur übermitteln, sondern auch die Verantwortung für seinen Inhalt übernehmen wollte, auch wenn er zur Vertretung der Klägerin berechtigt war. Von der auch bei einfacher Signatur durch einen anderen Rechtsanwalt bestehenden Möglichkeit, die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des über sein beA übermittelten elektronischen Dokuments durch Anbringung seiner eigenen elektronischen Signatur zum Ausdruck zu bringen, hat RA L. keinen Gebrauch gemacht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auf die Erfüllung der nach § 130a ZPO bestehenden Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht deshalb verzichtet werden, weil sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschriftsleistung vergleichbare Gewähr für die Identifizierung des Urhebers der Verfahrenshandlung und dessen unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Dokuments zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen, ergeben würde. Entsprechende Umstände liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin darauf verweist, aus dem bisherigen Prozessverlauf sei klar zu erkennen, dass RAin W. die Verantwortung für die Berufungsschrift übernehmen wollte, mag RAin W. zwar durchgehend als alleinige Sachbearbeiterin in Erscheinung getreten sein. Damit steht hinsichtlich der Berufungsschrift angesichts deren Übermittlung über das beA von RA L. aber nicht zweifelsfrei fest, dass die Einreichung dieses Dokuments ihrem unbedingten Willen entsprach. Im Hinblick auf RA L. bietet der Umstand, dass er im Briefkopf der Berufungsschrift als Kanzleiinhaber und RAin W. als seine Angestellte ausgewiesen ist, keine der Unterschrift bzw. der sie gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ersetzenden elektronischen Signatur vergleichbare Gewähr dafür, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Dokuments übernehmen wollte.

  1. Kontext der Entscheidung

§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass Rechtsanwälte die in 130d ZPO angeordnete Nutzungspflicht bei der Übermittlung elektronischer Dokumente auf zwei Wegen erfüllen können: einmal kann das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen werden, zum andern reicht die einfache Signatur (= Unterschrift) der verantwortenden Person aus, wenn das Dokument auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht wird. Die qeS hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift wie sie bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21). Bei der einfachen Signatur ( = Unterschrift) ist die Authentizität des Absenders dadurch sichergestellt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31a Abs. 3 Satz 1 BRAP für jedes Kammermitglied nach Überprüfung der Zulassung ein elektronisches Postfach führt, zu dem das Mitglied nur mittels Chipkarte und PIN Zugang erhält (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 130d Rn. 14). Neben diesen beiden „reinen“ Übermittlungsformen ist eine Mischung aus beiden zulässig, wie der BGH ebenfalls bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23). Dort hatte der Verfasser des Schriftsatzes nur einfach signiert, d. h. durch maschenschriftliche Einfügung seines Namens mit dem Zusatz Rechtsanwalt unterzeichnet, während die Übermittlung durch einen anderen Sozietätsangehörigen in der Art erfolgt ist, dass dieser die – nicht von ihm stammende – Berufungsbegründung qualifiziert signiert und aus seinem beA an das Berufungsgericht übermittelt hat. Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz, "für" seinen Partner tätig zu werden, fehlt, lässt sich der Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats auftreten wollte, wie der BGH bereits für eine in Papierform eingereichte Berufungsschrift entschieden hat (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – XI ZB 16/16). Der dahinterstehende Gedanke, dass es sich für einen Rechtsanwalt im Zweifel von selbst versteht, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden, gilt genauso für elektronisch übermittelte. Auch insoweit bedarf es daher keines klarstellenden Zusatzes eines Vertretungsverhältnisses, insbesondere nicht der Verwendung des Worts "für".  Noch nicht endgültig geklärt ist, ob für die einfache Signatur die Angabe „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“ ohne Angabe des Nachnamens ausreicht, wenn eine Identifizierung der verantwortlichen Person aus anderen Gründen möglich ist. Der BGH hat das für die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ ohne weitere Namensangabe verneint, weil sich allein mit dieser Bezeichnung der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen lasse, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Eine eindeutige Zuordnung werde auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzige Rechtsanwältin neben anderen männlichen Rechtsanwälten aufgeführt ist. Denn dies schließe nicht aus, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22). Demgegenüber ist das BAG der Auffassung, dass bei einem nach dem Briefkopf als solchen ausgewiesene Einzelanwalt zu dessen Identifizierung regelmäßig der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" ausreicht. Hierdurch werde ohne weiteres erkennbar, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung ist und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernimmt (BAG, Beschluss vom 25. August 2022 – 2 AZN 234/22). Dem sichersten Weg entspricht es daher, stets den Nachnamen der verantwortlichen Person als Signatur zu verwenden, zumal Bedenken gegen die Auffassung des BAG bestehen (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 130a Rn. 12).

  1. Auswirkungen für die Praxis

Erstaunlicherweise geht der BGH nicht auf eine mögliche Wiedereinsetzung der Klägerin gegen den Ablauf der Berufungsfrist ein, die unter den Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch von Amts wegen gewährt werden kann. Zwischen dem Ablauf der Berufungsfrist und dem Eingang der unwirksamen Berufung beim OLG lagen hier 14 Tage. Eine Partei darf darauf vertrauen, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird, wenn dieser Schriftsatz so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann. Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - XII ZB 61/12 Rn. 9). Voraussetzung ist aber, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht nicht mehr im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 15.06.2011 - XII ZB 468/10 Rn. 13). Das gilt auch deswegen, weil die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit erfordert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05). Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 20.04.2023 - I ZB 83/22 Rn. 18). Reicht eine Partei eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht am darauffolgenden Werktag ausführt (BGH, Beschl. v. 20.04.2023 - I ZB 83/22 Rn. 22). Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – I ZB 42/22). Diese Grundsätze sind auf den hier vorliegenden Fall übertragbar, dass die beim richtigen Gericht eingereichte Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß signiert ist. Jedoch ist das Berufungsgericht, wenn eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. Eine generelle Verpflichtung des Gerichts, die Formalien des als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, besteht nicht. Die Verpflichtung des Gerichts aus § 130a Abs. 6 ZPO, dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, gilt für Signaturfehler nicht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – V ZB 28/22  Rn. 19).

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