Kanzlei für Wirtschaftsrecht
add LEGAL ist der Zusammenschluss renommierter Rechtsanwälte mit Sitz in Hannover und einer Zweigstelle in Göttingen. Unser hochmotiviertes Team bietet umfassendes und spezialisiertes Wissen insbesondere im Bereich des Bau-, Wirtschafts- und Unternehmensrechts sowie im Haftungsrecht.
Kompetenzen
Bau- und Architektenrecht
Wir verstehen die Sprache am Bau und packen mit kommerziellem Scharfsinn bei der Lösung aller damit einhergehenden Herausforderungen an.
Vergaberecht
Marktgerecht strukturieren, konzeptionieren und abwickeln - das ist unser Metier sowohl für öffentliche als auch private Auftraggeber.
Immobilienrecht
Die Immobilienbranche ist einer der sich am schnellsten weiterentwickelnden und anspruchsvollsten Bereiche. Wir unterstützen unsere Mandanten, die damit verbundenen Aufgabenstellungen zu meistern.
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Eigentum und Besitz umfasst Chancen und Risiken. Wir beraten Eigentümer von Gewerbe- und Wohnimmobilien sowie deren Verwalter.
Anwalts- und Notarhaftungsrecht
Seit mehr als 20 Jahren beraten und vertreten wir als Vertrauensanwälte von Berufshaftpflichtversicherern Rechtsanwälte und Notare bei der Abwehr von Haftpflichtansprüchen.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht unterliegt stetiger Veränderung. Wir unterstützen mit fundiertem Wissen und innovativem Denken, die arbeitsrechtlichen Herausforderungen zu meistern.
Notar
Immobilienrecht
Grundstücks- und Wohnungskaufverträge
Bauträgerverträge
Bestellung von Dienstbarkeiten, Grundschulden und Hypotheken
Löschungsbewilligungen und Grundbuchanträge
Erbrecht
Testamente und Erbverträge
Erbscheinverhandlungen
Erbauseinandersetzungsverträge
Gesellschafts- und Unternehmensrecht
Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften
Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen
Anmeldungen zum Handelsregister

Unser Hauptsitz Hannover
Im Herzen der Landeshauptstadt Hannover
Göttingen
Unser Team
add LEGAL verbindet fachliche Kompetenz mit modernsten Arbeitsmethoden. Dabei können wir auf langjährige praktische Erfahrungen auf unseren Fachgebieten zurückgreifen und diese im Mandanteninteresse gewinnbringend einsetzen.
Wir suchen Verstärkung
Unsere aktuellen Fachbeiträge
Wir haben die Rechtsprechung im Blick und informieren laufend über aktuelle Urteile, daraus folgende Entwicklungen und Tendenzen insbesondere im Bereich des Bau- und Architektenrechts. Sie erhalten von uns praktische Informationen über die neuesten gerichtlichen Entscheidungen sowie wertvolle Handlungsempfehlungen.
BGH: Signaturanforderungen bei Berufsausübungsgesellschaft
Zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft. 
BGH, Beschluss vom 16. September 2025 - VIII ZB 25/25
A.	Problemstellung
Der VIII. Zivilsenat hatte die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage zu entscheiden, ob ein nicht-qualifiziert signierter fristwahrender Schriftsatz formwirksam ist, wenn er über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Berufsausübungsgesellschaft übermittelt wurde, der der unterzeichnende Rechtsanwalt angehört.
B.	Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin hat durch eine von ihr zur Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwaltsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, frist- und formgerecht gegen ein mietrechtliches Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ging bei dem Berufungsgericht eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden: Gesellschaftspostfach) übermittelte Berufungsbegründung ein. Diese schloss mit dem Namenszug eines Rechtsanwalts, der vertretungsberechtigter Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft ist. In dem dazugehörigen Prüfvermerk wird bestätigt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Postfach übermittelt wurde. Als Absender ist die Rechtsanwaltsgesellschaft benannt. Zudem wurde ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (im Folgenden: VHN) erstellt. Aus allgemeinen technischen Gründen ist weder aus dem Prüfvermerk noch aus dem VHN ersichtlich, welche natürliche Person die Übermittlung mittels des Gesellschaftspostfachs vorgenommen hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht formgerecht begründet worden sei. Denn sie sei nicht in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur oder mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Letzteres scheitere daran, dass laut Prüfvermerk der Absender der Berufungsbegründungsschrift nicht der in dem Schriftsatz genannte Rechtsanwalt, sondern die Rechtsanwaltsgesellschaft sei. Die Identität zwischen der einfach signierenden Person und dem Absender der Nachricht sei jedoch erforderlich. Der sichere Übermittlungsweg gewährleiste die Identität des Absenders nur dann, wenn die verantwortende Person, also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA, den Versand selbst vornehme. Da vorliegend die Kanzlei als Absender genannt sei und ein konkreter Rechtsanwalt als Absender nicht ermittelt werden könne, fehle es an dieser Voraussetzung.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechenden Weise wirksam als elektronisches Dokument bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Übermittlung zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach §§ 31a und 31b BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung der Klägerin nach diesen Vorgaben verneint. Die Berufungsbegründung der Klägerin war im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - dem Gesellschaftspostfach der prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31b BRAO) - eingereicht worden. Eine einfache Signatur der Berufungsbegründung von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten und postulationsfähigen Rechtsanwalt lag vor. Hierfür genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist. Dies war hier der Fall.
Die Berufungsbegründung wurde auch wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Im Zuge der Einführung eines Gesellschaftspostfachs für Berufsausübungsgesellschaften hat der Gesetzgeber durch den in § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO eingefügten Verweis auf die Regelung über das Gesellschaftspostfach (§ 31b BRAO) die Übermittlung über ein solches als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert, über den eine formwahrende Einreichung von nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten grundsätzlich möglich ist. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Versendung eines Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert hat, um zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften zu ermöglichen, auf diesem Weg elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen. Hierdurch sollte der Regelung in § 59l Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden können, auch für den Bereich des Empfangs und der Übermittlung von elektronischen Dokumenten Rechnung getragen werden. Während bei einem persönlichen beA eine wirksame Übermittlung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg nur durch den Postfachinhaber selbst ausgeführt werden kann, erfolgt bei einem Gesellschaftspostfach notwendigerweise die Versendung durch eine natürliche Person, die mithin nicht Postfachinhaberin ist. Diese Person muss, um eine wirksame Übermittlung eines einfach signierten elektronischen Dokuments über ein Gesellschaftspostfach vornehmen zu können, für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und selbst postulationsfähig sein. Denn die Berufsausübungsgesellschaft kann nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte Personen vertreten werden (§ 59l Abs. 2 BRAO). Um dem Empfänger einer über ein Gesellschaftspostfach versandten Nachricht die Überprüfung der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit der die Nachricht versendenden natürlichen Person zu ermöglichen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 RAVPV zu gewährleisten, dass bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über ein Gesellschaftspostfach für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist. Dies erfolgt dadurch, dass das System prüft, ob im Zeitpunkt des Nachrichtenversands eine Person an dem Postfach angemeldet ist, die über die VHN-Berechtigung der Berufsausübungsgesellschaft verfügt. Nur in diesem Fall erhält die Nachricht einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) und wird in dem zugehörigen Prüfvermerk aufgeführt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht wurde. 
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Berufungsbegründung vor. Diese wurde über das Gesellschaftspostfach der von der Klägerin als Prozessbevollmächtigte bestellten Berufsausübungsgesellschaft eingereicht. Ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis und damit der Nachweis der Einreichung durch eine hierzu nach § 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV berechtigte Person, liegt vor. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine wirksame Einreichung der Berufungsbegründungschrift deshalb verneint, weil diese durch den einfach signierenden Rechtsanwalt versandt werden müsse, aus dem Prüfvermerk sowie dem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis jedoch kein konkreter Rechtsanwalt als Absender ermittelt werden könne. Der Umstand, dass das Dokument von einem Rechtsanwalt einfach signiert wurde, der sichere Übermittlungsweg ihn jedoch nicht als Absender ausweist, hindert als solcher eine wirksame Übermittlung bei der Versendung über ein Gesellschaftspostfach nicht. Denn dies ist systemimmanent dadurch bedingt, dass Postfachinhaberin des nicht personengebundenen Gesellschaftspostfachs die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ist, die dementsprechend auch als Absenderin der Nachricht ausgewiesen wird. Diese muss sich jedoch notwendigerweise sowohl bei der Signatur als auch bei der Durchführung des Versands durch eine - nicht als Absender der Nachricht erscheinende - natürliche Person vertreten lassen. Würde dennoch gefordert, dass der signierende Rechtsanwalt als Absender der Nachricht ausgewiesen wird, wäre eine Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach stets unzulässig. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnen wollte. 
Vieles spricht dafür, dass im Fall der Bevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft und der Nutzung von deren Gesellschaftspostfach eine Identität zwischen dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft einfach signiert, und dem die Versendung vornehmenden Rechtsanwalt nicht erforderlich ist. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Berufungsbegründung wurde - was das Berufungsgericht verkannt hat - nachweislich von demjenigen für die prozessbevollmächtigte Gesellschaft vertretungsberechtigten Rechtsanwalt über das Gesellschaftspostfach versandt, der diesen Schriftsatz auch einfach signiert hat. Welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat, lässt sich über das der betreffenden Nachricht zuzuordnende Nachrichtenjournal nachvollziehen, das erkennen lässt, welcher Nutzer zum Zeitpunkt des Versands an dem Gesellschaftspostfach angemeldet war und unter welchem Benutzernamen der Versand erfolgte. Dies ist - was das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat - zum Nachweis der Personenidentität ausreichend. Die Unwirksamkeit der Einreichung des elektronischen Schriftsatzes kann dagegen nicht damit begründet werden, dass das Gericht die Identität des Versenders nicht über das ihm selbst unmittelbar zugängliche Prüfprotokoll und den zugehörigen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis feststellen kann. Auch wenn der Gesetzgeber davon ausging, dass die Identität des versendenden VHN-Berechtigten zumindest über die Visitenkarte unter der Nutzer-ID angegeben werden sollte (BTDrucks. 20/1672, S. 26), ist diese Angabe für die Wirksamkeit der Übermittlung nicht maßgeblich, sondern dient allein der erleichterten Feststellbarkeit des für die Wirksamkeit der Ermittlung erforderlichen Umstands, dass die Berufsausübungsgesellschaft durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt vertreten wurde. Es würde den Zugang einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft zu der Berufungsinstanz in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise unzumutbar einschränken, wenn ihr die fehlende Angabe der Identität des versendenden Rechtsanwalts in dem Prüfprotokoll und dem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis entgegengehalten werden dürfte und ihr der anderweitige Nachweis durch das Nachrichtenjournal versagt würde, obwohl die fehlende Erkennbarkeit der Identität der versendenden Person auf technischen Problemen beruht, die nicht im Einflussbereich der das Gesellschaftspostfach zulässigerweise als sicheren Übermittlungsweg nutzenden prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft liegen. Dementsprechend ist durch das von der Klägerin vorgelegte Nachrichtenjournal nachgewiesen, dass hier derselbe Rechtsanwalt die Berufungsbegründung sowohl signiert als auch über das Gesellschaftspostfach an das Gericht gesandt hat.
C.	Kontext der Entscheidung
Ob bei Nutzung eines Gesellschaftspostfachs für die Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments derselbe Rechtsanwalt, der in Vertretung der Gesellschaft das Dokument einfach signiert hat, auch die Versendung unter Anmeldung an dem Gesellschaftspostfach und Nutzung seiner VHN-Berechtigung vornehmen muss, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Bei der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über ein persönliches elektronisches Anwaltspostfach ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt. Diese Rechtsprechung kann jedoch, wie der Senat in einem ausführlichen obiter dictum ausführt, nicht ohne Weiteres auf die Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments mittels des Gesellschaftspostfachs einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden. Zum einen handelt es sich bei dem Gesellschaftspostfach um ein nicht personengebundenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Zum anderen müssen bei der Prozessbevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft sowohl die Signatur als auch der Versand notwendigerweise durch vertretungsberechtigte Rechtsanwälte ausgeführt werden. Auf Grund dieser Unterschiede entsprechen die Anforderungen zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des auf dem sicheren Übermittlungsweg eines Gesellschaftspostfachs eingereichten Dokuments nicht denjenigen für die Einreichung über ein persönliches elektronisches Anwaltspostfach eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts. Eine als Prozessbevollmächtigte beauftragte Berufsausübungsgesellschaft hat zwar gemäß § 59l Abs. 1 Satz 2 BRAO die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, sie muss sich hierbei aber notwendigerweise durch natürliche Personen vertreten lassen, die ihrerseits postulationsfähig sein müssen (§ 59l Abs. 2 BRAO). Diese Rechtslage wird im Rahmen der Bestimmungen über die Berechtigungen zur Nutzung des besonderen Anwaltspostfachs für die Einreichung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente nachvollzogen. Die Berufsausübungsgesellschaft als Postfachinhaberin darf - und muss - zur Ermöglichung einer Einreichung, die nur eine natürliche Person vornehmen kann, dieses Recht auf natürliche Personen übertragen. Die Übertragung darf hierbei nur auf vertretungsberechtigte Rechtsanwälte, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben, erfolgen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV). Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass der Empfänger diese Vorgaben überprüfen kann (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 RAVPV). Für eine wirksame Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über den gemäß § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs bedarf es einer Personenidentität zwischen sendender und einfach signierender Person nicht. Vielmehr genügt der über den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigte Umstand, dass bei der Übersendung ein nach § 8 Abs. 1 bis 4 ERVV mit Zertifikat und Zertifikats-Passwort ausgestatteter zugangsberechtigter Beschäftigter des Postfachinhabers mit den vom Postfachinhaber zur Verfügung gestellten Zugangsdaten bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. Denn durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Dokuments mit Blick auf dessen Herkunft von der befugten Behörde gewährleistet und damit der Gefahr begegnet, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen ein fingiertes Dokument einreichen. Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines Behördenpostfachs liegt es nahe, auch im Fall der Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft über ein Gesellschaftspostfach grundsätzlich - und anders als im Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten einfach signierenden Rechtsanwalt über dessen persönliches Anwaltspostfach - eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden VHN-berechtigten Rechtsanwalt nicht als erforderlich anzusehen (BGH, Beschluss vom 16.09.2025 – VIII ZB 25/25 –, Rn. 23 – 30).
D.	Auswirkungen für die Praxis
Da die Berufsausübungsgesellschaft nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte Personen vertreten werden kann (§ 59l Abs. 2 BRAO), darf sie nach § 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für sie auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten als sog. VHN-Berechtigten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben (BGH, Beschluss vom 16. September 2025 – VIII ZB 25/25 –, Rn. 18). Dagegen kann bei einem persönlichen besonderen Anwaltspostfach eine wirksame Übermittlung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg nur durch den Postfachinhaber selbst ausgeführt werden. Dieser darf nach § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV das Recht hierzu nicht auf andere Personen übertragen kann. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Berechtigte (durch Überlassung von Signaturkarte und PIN) Dritte wie etwa Mitarbeiter in den Stand versetzt, Schriftsätze aus seinem persönlichen beA oder dem Gesellschaftspostfach zu versenden, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Zuletzt hat zu dieser Frage das OLG Köln entschieden, dass ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz nicht wirksam bei Gericht einreicht, wenn dieser Schriftsatz unter Überlassung seiner Signaturkarte und PIN von einer dritten - insbesondere bei ihm beschäftigten - Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist. (OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2025 – I-24 U 92/24 –, Rn. 158 - 159). Gegen die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur unter Überlassung von Signaturkarte und PIN an Dritte spreche, dass der Rechtsanwalt zu einem solchen Vorgehen nicht berechtigt ist. Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Das Überlassen der Signaturkarte und PIN erweckt den Anschein, dass das elektronische Dokument vom Rechtsanwalt signiert wurde, obwohl dies nicht der Fall ist. (OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2025 – I-24 U 92/24 –, Rn.160). Da die vom OLG zugelassene Revision eingelegt worden ist (IV ZA 8/25), ist mit einer baldigen höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen.
BGH: Zur Wiedereinsetzung
1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, zu denen auch die Eintragung einer grundsätzlich etwa einwöchigen Vorfrist gehört, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.
2. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Ein dem Rechtsanwalt insoweit anzulastender Fehler wird nicht dadurch rechtlich unerheblich, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs noch hätte behoben werden können.
BGH, Beschluss vom 16. September 2025 – VI ZB 2/25
A.	Problemstellung
Mit dem für einen Wiedereinsetzungsantrag gegen den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist notwendigen Vortrag hatte sich der VI. Zivilsenat auseinanderzusetzen.
B.	Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegen das ihm am 18. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Landgerichts auf die abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2025 die Berufung begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Die Frist zur Berufungsbegründung sei ordnungsgemäß sowohl im elektronischen als auch im Papierkalender seines Instanzbevollmächtigten für den 18. Dezember 2024 eingetragen gewesen. In der Kanzlei seines Bevollmächtigten bestehe die Anweisung, dass die sachbearbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte selbständig Fristen bearbeite und diese nach Erledigung auch streiche. Im Papierkalender erfolge diese Erledigung dadurch, dass die Frist nach Erstellung des jeweiligen Schriftsatzes inklusive Versendung und Überprüfung der erfolgreichen Versendung abgehakt werde. Am späten Nachmittag eines jeden Arbeitstages werde die Erledigung von fristgebundenen Vorgängen durch die jeweils anwesende Mitarbeiterin anhand des elektronischen Fristenkalenders und des Papierkalenders nochmals selbständig überprüft. Dabei sei anhand der betreffenden Akte zu kontrollieren, ob der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich erstellt und erfolgreich versandt worden sei. Bei der Fristenkontrolle am 18. Dezember 2024 habe die erfahrene und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau B. festgestellt, dass die Frist zur Berufungsbegründung bereits gestrichen worden sei. Sie habe es dann versäumt, anhand der Akte zu überprüfen, ob der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich erstellt und erfolgreich versendet worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung von Frau B. sowie eine Kopie aus dem Papierkalender vom 18. Dezember 2024 vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil der Kläger schon nicht vorgetragen habe, dass in der Kanzlei seines Instanzbevollmächtigten die grundsätzliche Weisung bestanden habe, Vorfristen zu notieren. Dieses Organisationsverschulden sei kausal für das Versäumen der Berufungsbegründungsfrist gewesen, weil es zumindest möglich sei, dass die zusätzliche Fristensicherung der Vorfrist gegriffen, die Kanzleiangestellte die Akte dem Rechtsanwalt rechtzeitig vorgelegt und dieser die Begründungsschrift fristgerecht angefertigt und seinen Angestellten mit der Weisung übergeben hätte, sie bei Gericht einzureichen. 
Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet. So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter die Notierung von Vorfristen angeordnet hatte. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung.    
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter diese Vorgaben bei der Organisation seiner Kanzlei eingehalten oder eine entsprechende konkrete Einzelanweisung für den vorliegenden Fall erteilt hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Notierung einer Vorfrist die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden wäre. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre. Bei auf die Vorfrist bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen wären die Akten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig vorgelegt worden. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig bemerkt, dass eine Berufungsbegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Vorlage der Akten zur Vorfrist die Berufungsbegründung fristgerecht fertiggestellt und einer Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen, wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Das wäre im Übrigen auch dann denkbar, wenn der Rechtsanwalt bei Vorlage der Akte zur Vorfrist aus besonderen Gründen die Wiedervorlage der Akte am letzten Tag der laufenden Frist verfügt hätte. Denn in diesem Falle wäre im Büro des Prozessbevollmächtigten möglicherweise aufgedeckt worden, dass die unter Umständen bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte Streichung der für den 18. Dezember 2024 im Kalender eingetragenen Berufungsbegründungsfrist auf einem Versehen beruhte.
C.	Kontext der Entscheidung
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH Beschl. v. 24.10.2023 – VI ZB 53/22). In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren, liegt ein einer Prozesspartei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient der Sicherstellung, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 21.6.2023 – XII ZB 418/22). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist hätte erkennen und die Frist wahren können (BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – V ZB 227/17). Die Anforderungen an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Insoweit fehlender Vortrag erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 15.02.2022 – VI ZB 37/20 –, Rn. 10).
D.	Auswirkungen für die Praxis
Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität schließt ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt. Der BGH hat dies etwa für die zweite Stufe der Fristenkontrolle - die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender - im Verhältnis zur ersten Stufe der Fristenkontrolle, welche die Streichung von Fristen im Kalender selbst betrifft, angenommen. Denn die im Rahmen der Fristenkontrolle auf der zweiten Stufe gebotenen Maßnahmen sollen gerade individuelle Fehler auf der ersten Stufe beheben (BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - XI ZB 13/22, Rn. 15 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf die Fallgestaltung der fehlenden Arbeitsanweisung zur Notierung einer Vorfrist übertragen. So hat der XII. Zivilsenat für den vergleichbaren Fall einer unterlassenen Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender, die auf einem Fehler einer Kanzleimitarbeiterin beruhte, bereits entschieden, dass diese die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichenden Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit der versäumten Arbeitsanweisung zur Notierung einer Vorfrist nicht entfallen lässt. Denn die ordnungsgemäße Bearbeitung der Sache nach Vorlage der Akte zur Vorfrist hätte eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdebegründung sicherstellen können, ohne dass es auf die versäumte Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender angekommen wäre (BGH, Beschluss vom 21.06.2023 – XII ZB 418/22 –, Rn. 17). Auch im besprochenen Fall hätte die ordnungsgemäße Bearbeitung der Sache nach Vorlage der Akte zur Vorfrist eine fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung sicherstellen können, ohne dass es auf die Ausgestaltung der Ausgangskontrolle beim Prozessbevollmächtigten angekommen wäre (BGH, Beschluss vom 16.09.2025 – VI ZB 2/25 –, Rn. 15).
BGH: Anforderungen an Fristwahrung
1. Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten an einer Fristversäumung kann nur bei einem anderweitigen - der Partei oder dem Beteiligten nicht zuzurechnenden - Ereignis entfallen, das ursächlich für die Fristversäumung geworden ist.
2. Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht.
BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – XII ZB 69/25
A.	Problemstellung
Der XII. Zivilsenat hatte zu entscheiden, ob einer Partei Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren ist, wenn ihr Bevollmächtigter die Rechtsmittelbegründung verfahrensrechtswidrig beim Ausgangsgericht eingereicht hat, weil ihm das Aktenzeichen des Rechtsmittelverfahrens nicht mitgeteilt worden war.
B.	Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 5. September 2024 zugestelltem Beschluss zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner fristgerecht beim AG Beschwerde eingelegt. Mit an das AG gerichtetem Schriftsatz vom 5. November 2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerde begründet. Die vom AG weitergeleitete Beschwerdebegründung ist am 6. November 2024 beim OLG eingegangen. Auf Hinweis des OLG hat der Antragsgegner sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtigter habe vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weder vom Beschwerdegericht eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung eines Aktenzeichens erhalten noch habe das Amtsgericht eine Abgabemitteilung erteilt. Ohne Kenntnis des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens, das ihm erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mitgeteilt worden sei, habe keine formell korrekte und eindeutige Beschwerdebegründung abgefasst und beim OLG eingereicht werden können. Mangels gerichtlicher Information über den Fortgang des Verfahrens sei nur die Einreichung der Beschwerdebegründung beim AG erfolgversprechend gewesen. Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein diesem zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung treffe, das darin liege, dass er die Beschwerdebegründung am Tag des Fristablaufs beim insoweit unzuständigen AG eingereicht habe. Der Verfahrensbevollmächtigte hätte sich beim Beschwerdegericht nach dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens erkundigen und die Beschwerdebegründungsschrift, die im Übrigen auch ohne Angabe des Aktenzeichens dem richtigen Verfahren hätte zugeordnet werden können, dort einreichen müssen. Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerdebegründungsschrift unter den gegebenen Umständen so frühzeitig dem AG zuleiten müssen, dass dieses den Schriftsatz noch rechtzeitig vor Fristablauf im ordentlichen Geschäftsgang an das Beschwerdegericht hätte weiterleiten können. Schließlich hätte es nahegelegen, die Begründungsschrift zur Vermeidung einer Verfristung vorsorglich sowohl beim AG als auch beim Beschwerdegericht einzureichen. 
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschwerdebegründung entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG nicht binnen zwei Monaten ab schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses beim Beschwerdegericht eingegangen ist.  Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, das er sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist trifft, weil dieser die Beschwerdebegründung am Tag des Fristablaufs beim - insoweit unzuständigen - AG und nicht bei dem hierfür zuständigen OLG eingereicht hat. Insbesondere entbindet eine - selbst unverschuldete - Unkenntnis des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens den Verfahrensbevollmächtigten nicht von der sich aus § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergebenden Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht. Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nach der zutreffenden Auffassung des Beschwerdegerichts ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens beim Beschwerdegericht zu erfragen.
Mit ihrem Einwand, das Beschwerdegericht habe mit seinem Versäumnis, gleich nach Eingang der Verfahrensakten eine Eingangsmitteilung unter Angabe des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens zu erteilen, die entscheidende Ursache für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gesetzt, hinter der ein etwaiges Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurücktrete, dringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durch. Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten kann nur bei einem anderweitigen - der Partei oder dem Beteiligten nicht zuzurechnenden - Ereignis entfallen, das ursächlich für die Fristversäumung geworden ist. Dies ist bei der unterbliebenen Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht nicht der Fall, weil die (auch unverschuldete) Unkenntnis des Aktenzeichens den Verfahrensbevollmächtigten nicht der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift beim Beschwerdegericht enthebt.
C.	Kontext der Entscheidung
Ein früheres Verschulden des Prozessbevollmächtigten einer Partei schließt die Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sogenannte "überholende Kausalität"). In einem solchen Fall tritt das mitursächliche Verschulden des Prozessbevollmächtigten einer Partei hinter eine wesentliche andere Ursache zurück und ist damit bei wertender Würdigung des Ursachenverlaufs die rechtliche Erheblichkeit des Anwaltsverschuldens zu verneinen (BGH, Beschluss vom 17.06.2025 – VIII ZB 54/24 –, Rn. 43, m.w.N.). Das ist etwa angenommen worden, wenn der Rechtsanwalt zwar schuldhaft einen Schriftsatz zu unterschreiben vergisst, dies aber rechtzeitig bemerkt worden wäre, wenn der Bürovorsteher es nicht unterlassen hätte, die ausgehende Post weisungsgemäß in dieser Hinsicht zu prüfen. Dieses Verschulden des Prozessbevollmächtigten schloss die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, weil der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten Vorsorge dafür getroffen hat, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist – trotz seines Versehens – mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 – IVb ZB 103/84 –, Rn. 12, m.w.N.). Zu Recht stellt der Senat fest, dass ein Fall überholender Kausalität bei der unterbliebenen Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht nicht vorliegt, weil die Unkenntnis des Aktenzeichens den Verfahrensbevollmächtigten nicht der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift beim Beschwerdegericht enthebt (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – XII ZB 69/25 –, Rn. 12). Für die fristgemäße Einreichung der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht war die Angabe des dortigen Aktenzeichens nicht nötig, wie sich aus der unter D. referierten Rechtsprechung ergibt, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners offenkundig nicht bekannt war.
D.	Auswirkungen für die Praxis
Einem bestimmenden Schriftsatz muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren er eingereicht werden soll. Im Hinblick auf eine einzuhaltende Frist ist für den Eingang des Schriftsatzes und daher für die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht allein entscheidend, ob der Schriftsatz vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufende Gericht gelangt ist. Unerheblich ist dagegen, ob der Schriftsatz durch ein falsches oder fehlendes Aktenzeichen nicht direkt in die für die Sache bereits angelegte Akte eingeordnet worden konnte. Denn die ZPO schreibt die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor (BGH, Beschluss vom 29.05.2024 – IV ZB 14/22). Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist. Dem Schriftsatz muss jedoch zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren er eingereicht werden soll (BGH, Beschl. v. 12.03.2024 - VI ZR 166/22 Rn. 13).
BGH: Zur Vollstreckung der Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)
1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt.
2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.
BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – VII ZB 4/25
A.	Problemstellung
Der titulierte Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird als vertretbare Handlung gemäß § 887 ZPO vollstreckt. Dabei kommt dem Gläubiger mit Beginn der Zwangsvollstreckung die Wahl der Art der Sicherheitsleistung aus § 232 BGB oder § 650f Abs. 2 BGB zu, wie § 264 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bestimmt. Wählt er die Hinterlegung, war bisher höchstrichterlich nicht entschieden, ob der Gläubiger vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst oder lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen kann. 
B.	Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden ist, an sie eine Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 224.325,95 € für Vergütungsansprüche zu leisten. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht die Gläubigerin nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die der Schuldnerin auferlegte Handlung durch Hinterlegung des entsprechenden Betrags bei der Hinterlegungsstelle des AG Karlsruhe vornehmen zu lassen; die Schuldnerin habe die Vornahme der Handlung zu dulden. Zugleich hat es die Schuldnerin nach § 887 Abs. 2 ZPO verpflichtet, einen Vorschuss in Höhe des Sicherungsbetrags zum Zwecke der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe an die Gläubigerin zu zahlen. Diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin dahingehend abgeändert, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, den Sicherungsbetrag zu Gunsten der Gläubigerin an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu zahlen. Es sei umstritten, ob der Gläubiger einer Bauhandwerkersicherung im Vollstreckungsverfahren nach Ausübung der Wahl zu Gunsten der Hinterlegung Zahlung an sich selbst oder nur an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts verlangen könne. Das Beschwerdegericht schließe sich der Auffassung an, nach der Zahlung nur an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts - und damit nicht an den Gläubiger - verlangt werden könne. Eine andere Handhabung hätte zur Folge, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren etwas erlangen würde, auf das sie materiell-rechtlich keinen Anspruch habe; nach § 650f BGB könne sie lediglich Stellung einer Sicherheit verlangen. Hierin bestehe der Unterschied etwa zu einer Verurteilung zur Beseitigung von Mängeln. Bei einer Zahlung in das frei verfügbare Vermögen des Gläubigers bestehe neben der Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Sicherheitsleistung auch das Risiko, dass eine (zunächst) dem Gläubiger zufließende Sicherheit von dessen Gläubigern gepfändet werden könnte, bevor der Gläubiger die Hinterlegung vornehmen könne. 
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB als vertretbare Handlung gemäß § 887 ZPO vollstreckt wird, wobei dem Gläubiger mit Beginn der Zwangsvollstreckung die Wahl der Art der Sicherheitsleistung aus § 232 BGB oder § 650f Abs. 2 BGB zukommt (§ 264 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB). Hiernach ist der Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Nach allgemeiner Auffassung ist diese Vorauszahlung vom Schuldner an den Gläubiger zu leisten (Nachweise Rn. 14). Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Sicherheitsleistung, insbesondere die Vollstreckung des Anspruchs gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB, gilt nichts Anderes. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen. Die Vorschrift des § 887 ZPO regelt die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen einheitlich, ohne nach dem Inhalt der geschuldeten Handlung zu differenzieren. Eine Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB weist keine Besonderheiten auf, die eine einschränkende Anwendung des § 887 ZPO rechtfertigen würden. 
Dafür spricht nicht der Umstand, dass der Gläubiger mit der Vorauszahlung etwas erlangt, auf das er materiell-rechtlich keinen Anspruch hat. Ein Gläubiger hat in allen Fällen einer Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO materiell-rechtlich (nur) einen Anspruch auf Durchführung der jeweiligen (nach dem Inhalt des Titels vom Schuldner dem Gläubiger) geschuldeten Handlung. Der Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem materiellen Recht, sondern nach der Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO aus § 887 Abs. 2 ZPO. Wie auch bei der Vollstreckung zur Erwirkung anderer vertretbarer Handlungen darf der Gläubiger die Vorauszahlung nicht behalten, sondern hat sie zweckgebunden zur Vornahme der geschuldeten Handlung - der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung - zu verwenden. Der Vorauszahlungsanspruch dient der Verwirklichung des titulierten Anspruchs, ersetzt ihn aber nicht. Die Gefahr, dass Gläubiger des Gläubigers bei diesem die Vorauszahlung pfänden, noch bevor er sie zur Hinterlegung verwenden kann, ist der Regelung des § 887 Abs. 2 ZPO immanent. Sie besteht - ebenso wie die Möglichkeit der zweckwidrigen Verwendung durch den Gläubiger - bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung jeder vertretbaren Handlung. Der Schuldner ist jedenfalls durch den ihm zustehenden Abrechnungs- und Rückzahlungsanspruch geschützt. Zwar ist dieser erforderlichenfalls in einem eigenständigen Klageverfahren geltend zu machen. Der etwaig nötige Aufwand ist aber dem Schuldner, der sich durch Nichterfüllung des titulierten Anspruchs selbst der Zwangsvollstreckung ausgesetzt hat, zuzumuten. Eines weiteren Schutzes davor, dass der Gläubiger sich bereits die Erfüllung des durch eine geschuldete Sicherheit gesicherten Hauptanspruchs verschaffen könnte, bedarf es nicht; ein solcher ist im Gesetz in § 887 ZPO nicht angelegt.
C.	Kontext der Entscheidung
Mit dem Beschluss wird zunächst die bisher schon herrschende Auffassung höchstrichterlich bestätigt, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB gemäß § 887 ZPO vollstreckt wird (zur Abgrenzung vertretbarer von nicht vertretbaren Handlungen: Seibel in: Zöller ZPO, 36. Aufl. 2025 § 887 Rn 3 mit Nachweis der umfangreichen Kasuistik). Darüber hinaus steht durch den Beschluss fest, dass der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen kann. Dazu lässt der Senat lässt offen, ob durch die Zahlung in das Vermögen des Gläubigers ein Sicherungstreuhandverhältnis entsteht, das der Schuldnerin im Falle der Zwangsvollstreckung eines Dritten in das Vermögen des Gläubigers die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ermöglichen würde. Er weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Schuldner eines Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB solche Gefahren abwenden kann, indem er seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt, da er sich auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung noch von der Verbindlichkeit befreien kann, wie § 264 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB vorsieht (BGH, Beschluss vom 20.08.2025 – VII ZB 4/25 –, Rn. 19, m.w.N.).
D.	Auswirkungen für die Praxis
Höchstrichterlich ist dagegen nicht entschieden, ob für die vorläufige Vollstreckung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist (dagegen: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Teilurteil vom 6. 09.2023 – 12 U 59/23). Teilweise wird die volle Höhe der vom Auftraggeber zu stellenden Sicherheit (zzgl. Aufschlag für Kosten und weitere Schäden) für maßgeblich gehalten (OLG Karlsruhe, Teilurt. v. 11.10.2016 - 8 U 102/16; OLG Hamm, Teilurt. v. 09.01.2019 - I-12 U 123/18). Diese Auffassung vernachlässigt, dass der Schuldner nicht zur Zahlung des von der Sicherheitsleistung erfassten Betrages verurteilt worden ist, sondern (lediglich) zur Stellung einer Sicherheit. Dies verbietet es, den Streitwert der Klage nach § 650f BGB mit der zu sichernden Forderung gleichzusetzen. Ebenso ist es aus den oben dargestellten Gründen nicht erlaubt, auf eine Sicherheitsleistung gänzlich zu verzichten. Angebracht erscheint statt dieser beiden Extrempositionen die Wahl eines Mittelwegs, den das OLG Hamburg gesucht und gefunden hat (OLG Hamburg, Teilurt. v. 23.10.2015 - 9 U 91/15, dazu: Münch, jurisPR-PrivBauR 11/2016 Anm. 5). Dabei geht es von der Grunderwägung aus, dass, wenn die Befugnis des Gläubigers zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 Satz 1 ZPO von der Erbringung einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängt, diese dem Interesse des Schuldners dient und ihm vollen Ersatz für diejenigen Nachteile gewähren soll, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung erleidet; er soll davor geschützt werden, dass er zwar die Vollstreckung duldet, aber bei einem objektiv unrechtmäßigen Vollstreckungszugriff eventuelle Ersatzansprüche gegen den vollstreckenden Gläubiger nicht realisieren kann, wozu vor allem ein etwaiger Ersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners nach § 717 Abs. 2 ZPO gehört (OLG Hamburg, Teilurt. v. 23.10.2015 - 9 U 91/15 Rn. 5). Zu berücksichtigen seien daher die Kosten des Verfahrens auf Herausgabe bzw. Kraftloserklärung der Sicherheitsleistung. Außerdem seien die Avalzinsen für eine Bürgschaft zu berücksichtigen, die mit 2% der Sicherheitssumme über einen Zeitraum von fünf Jahren anzusetzen seien, dem voraussichtlichen Zeitraum für das Herausgabeverfahren nebst Rechtsmittelverfahren. Außerdem sei ein Sicherheitszuschlag von 5% des ausgeurteilten Betrages gerechtfertigt. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass es im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu einer Vorschusszahlung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO komme und dass Gläubiger des Vollstreckungsgläubigers auf den Vorschussbetrag zugreifen könnten. Dieses – geringe – Risiko sei mit 5% der zu leistenden Bauhandwerkersicherung zu bewerten (OLG Hamburg, Teilurt. v. 23.10.2015 - 9 U 91/15 Rn. 7-9). Die Berechnungsweise durch das OLG Hamburg, der sich auch das OLG Celle angeschlossen hat (OLG Celle, Beschl. v. 20.06.2017 - 5 W 18/17 Rn. 10), überzeugt grundsätzlich, wenn man auch über einzelne Bewertungen streiten mag. Ihr hat sich auch das Kammergericht angeschlossen. Danach ist die erstinstanzliche Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung nur gegen Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckungssicherheit gemäß § 709 ZPO ist nicht mit dem Betrag der Sicherheit gemäß § 650f BGB (evtl. mit einem Zuschlag) anzusetzen. Sie ist an den geschätzten Kosten zu orientieren, die dem Besteller durch die ausgeurteilte Sicherheitsleistung im Zeitraum ab Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sicherungsprozesses entstehen können (KG, Teilurt. v. 07.05.2024 - 21 U 129/23).
Kontakt
aufnehmen
Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Beratungsgespräch mit uns, 
Telefon: 0511 9999 4747 oder E-Mail: kanzlei@addlegal.de.
Telefonisch erreichen Sie uns von Montag bis Freitag 
in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr. 














